Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Reparaturen, Restaurierungen, Kostenschätzungen und den Verkauf von Oldtimerfahrzeugen
I. Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- Der Auftraggeber erhält einen Ausdruck des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
- Reparaturen und Restaurationen von Oldtimern kann man nur sehr schwer abschätzen, daher verstehen sich alle Preisangaben als geplante Richtwerte, die sich aufgrund von Wartezeiten auf Ersatzteile oder erhöhtem Arbeitsaufwand verteuern können.
- Fahrzeuge im Alter von 20 Jahren und mehr, haben die vom Hersteller vorgesehen Nutzungszeit bei weitem überschritten und daher besteht immer die Möglichkeit, dass eine ausgeführte Reparatur an einer Stelle, einen Defekt an einer anderen Stelle nach sich ziehen kann und somit die Kalkulation von Kostenvoranschlägen überschreitet.
- Wenn im Auftragsschein oder im Kostenvoranschlag Preisangaben enthalten sind, verstehen sich diese inklusive der Umsatzsteuer.
III. Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
- Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungen infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung, z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder Zulieferung, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerung keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
- Reparaturen und Restaurationen von Oldtimern kann man nur sehr schwer zeitlich abschätzen, daher verstehen sich alle Terminangaben als geplante Richtwerte, die sich aufgrund von Wartezeiten auf Ersatzteile oder erhöhtem Arbeitsaufwand verlängern können.
- Wenn die Wartezeit auf Ersatzteile einen Monat länger dauert als erwartet und dadurch das Fahrzeug den Werkstattplatz entsprechend länger beansprucht, verrechnen wir pro Arbeitstag € 25,00 Standgebühr.
IV. Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung abzuholen. Für diesen Fall berechnen wir eine Standgebühr für den Werkstattplatz von € 25,00 pro Arbeitstag.
- Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsüblich Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren des Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Im Gegensatz zu Werkstätten von Gebrauchs- und Alltagsautos, die immer auf Austauschersatzteile zurückgreifen können, sind wir oft gezwungen Teile zu reparieren. Wir tun dies mit bestem Wissen und Gewissen, aber wir können diese instand gesetzten Teile keiner ausgiebigen Testphase, wie es zum Beispiel die Autoindustrie tut, bevor sie Ersatzteile für den Handel freigibt, unterziehen. Die Funktion der reparierten Teile kann daher nur bedingt gewährleistet werden.
V. Berechnung des Auftrages
- In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleitung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
- Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes in bar oder mit EC-Karte, spätestens jedoch per Überweisung innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Übersendung der Rechnung – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten.
- Verzugszinsen werden mit 5 % p. a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Verkauf von Oldtimerfahrzeugen
- Da bei Oldtimern die vom Hersteller vorgesehene Nutzungsdauer bei weitem überschritten ist, können wir keine Gewährleistung auf verkaufte Fahrzeuge garantieren.
- Für im Auftrag verkaufte Fahrzeuge wird keine Gewährleistung gegeben.
VIII. Erweitertes Pfandrecht
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
- Das vertragliche Pfandrecht kann wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferung und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
IX. Gewährleistung
- Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:
- Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
- Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen und Aggregaten sechs Monate nach Abnahme. Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden.
- Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Oldtimer-Fachwerkstatt, durchgeführt werden:
– Wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 100 km vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt.
– Wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragen Betriebes zu unterrichten. - Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentliches Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
- Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer anderen Oldtimer- Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zu Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandener Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
- Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
X. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
- Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage des Beschädigung oder der Verlustes zu ersetzen.
- Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt III geregelt. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
- Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
- Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
XI. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
XII. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
- Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
- Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist der Verjährung für die Dauer der Verfahrens gehemmt. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
- Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahren beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
- Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XIII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIV. Ausschluss
Für den Fall, dass einer der oben genannten Punkte streitbar ist, so gelten die anderen Punkte uneingeschränkt weiter.